Detailseite
Mores im klassischen römischen Recht. Eine funktionale Betrachtung Bd. 1: Methodische, sprachliche und ideengeschichtliche Grundlagen; mores mit Bindungswirkung Bd. 2: Contra bonos mores als ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff
Antragsteller
Dr. Matthias Ehmer
Fachliche Zuordnung
Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft
Förderung
Förderung seit 2025
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 561514093
Römische mores sind in antiken Quellen ein omnipräsenter, oft ideologisch aufgeladener Topos. Latinistik und Alte Geschichte können daher nicht mores schlechthin, sondern nur unter Zugrundelegung konkreter Sachfragen einzelne Aspekte des Wortes analysieren. Die Rechtsromanistik wendete diese Methodik bislang auch auf ihren Untersuchungsgegenstand an, obwohl das überschaubare Quellencorpus, die homogene Autorengruppe und ihre ideologiefreien Ziele eine wort- statt sachbezogene Betrachtung erlauben. Hiervon ausgehend verfolgt die Untersuchung drei Nahziele: Erstens will sie auf Grundlage der geisteswissenschaftlichen Hermeneutik und ihrer fachwissenschaftlichen Konkretisierung Leitlinien einer allgemeinen Methodik der Wortmonographie entwickeln. Zweitens soll der Leser in den Überlieferungszusammenhang einrücken, in die Lage versetzt werden, mores aus dem Blickwinkel der römischen Juristen zu betrachten. Hierzu bedarf das Wort geistes- wie sozialgeschichtlicher Einordnung. Drittens möchte das Vorhaben die erste vollständige, vorurteilsfreie Analyse der mores in den juristischen Quellen der klassischen Zeit bieten. Der Vollständigkeitsanspruch hat dabei keinen dokumentarischen Charakter; eine Dissertation soll weder Handbuch noch Thesaurus sein. Er ermöglicht aber – in Abgrenzung zu den häufigen Pauschalverweisen in der rechtsromanistischen Literatur – eine Konkretisierung der Funktionsbereiche der mores, erlaubt Rückschlüsse auf die Methodik der römischen Juristen und gestattet, die Entwicklung des Sittenwidrigkeitsverdikts (contra bonos mores) nachzuvollziehen. Der interdisziplinäre Ansatz und die streng exegetische Arbeitsweise unter konsequenter Anwendung der selbst entwickelten Methodik führt zu Ergebnissen, die dem herrschenden, teils seit Jahrhunderten etablierten Quellen- und Rechtsverständnis widerspricht. Die Untersuchung hinterfragt vermeintliche Gewissheiten und lädt zum Weiterforschen ein. Mit ihrer Anschlussfähigkeit sind drei Fernziele verbunden: Erstens ist das Interesse der Rechtsromanistik an der Methodik – ihrer eigenen wie der römischen – ungebrochen. Meine Erwägungen zur Wortmonographie mögen einen Beitrag dazu leisten, die Erkenntnismöglichkeiten dieser Arbeitsform auszuschöpfen. Mit Betrachtung der Methodik der römischen Juristen tritt das Vorhaben der Entwicklung entgegen, aus der historischen Individualität der Juristen einen methodischen Partikularismus abzuleiten. Zweitens soll eine die juristischen Texte flankierende Einordnung literarischer Quellen den interdisziplinären Diskurs mit Latinistik und Alter Geschichte fördern. Drittens wendet sich das Kapitel zum Sittenwidrigkeitsverdikt an den modernen Zivilrechtswissenschaftler. Die letzten monographischen Untersuchungen zum Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB datieren in die 1960er Jahre. Die unserer kodifizierten Rechtsordnung divergente Methodik der römischen Juristen lädt dazu ein, die überkommene Fallgruppenbildung kritisch zu hinterfragen.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen
