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Rechtsgutsverletzungen durch KI-Systeme im Spiegel der Funktion des Strafrechts – KI und Generalvertrauen
Antragsteller
Nicolai Preetz
Fachliche Zuordnung
Strafrecht
Förderung
Förderung seit 2025
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 565687773
Die moderne Gesellschaft steht vor der Herausforderung der Integration von KI in nahezu alle Lebensbereiche. Die Idee der Arbeit entstammt der Erkenntnis, dass das Phänomen der Rechtsgutsverletzungen durch KI-Systeme ein noch ungelöstes Problem darstellt, das sich aus dem Blickwinkel der Funktion des Strafrechts umfangreich beleuchten lässt und Feldtest für eine neue Strafrechtstheorie sein kann, die auf dem Mechanismus des gesellschaftlichen „Generalvertrauens“ basiert. Ziel der Arbeit ist es also darzustellen, wie sich Rechtsgutsverletzungen durch KI-Systeme auf die Funktion des Strafrechts auswirken und wie das Strafrechtssystem als soziales System darauf reagieren kann. Dabei soll die Arbeit einen Beitrag zur rechtstheoretischen und rechtssoziologischen Diskussion um die Funktion des Strafrechts leisten, systematische Strafbarkeitslücken aufdecken und Lösungsansätze in der Kommunikation des Strafrechtssystems für den Umgang mit diesem Phänomen bieten. Die Funktion ist zentraler Bezugspunkt und erste Frage. Rund um diese Frage wurde eine Strafrechtstheorie entwickelt, die „Theorie vom Generalvertrauen“, die als theoretischen Unterbau auf den Konstruktivismus und die Luhmannsche Systemtheorie zurückgreift und Strafrecht in seinem sozialen Kontext aus einem neuen Blickwinkel erklärt: als Garant von Generalvertrauen. Generalvertrauen ist ein Mechanismus, mit dem der Mensch die Komplexität der modernen Welt durch Reduzierung von erwarteten Möglichkeiten bewältigen kann. Im Zusammenspiel mit dem untersuchten Phänomen als erstem Anwendungsfall der Theorie folgt die Hauptthese: Strafrecht dient der Aufrechterhaltung und Konstituierung von Generalvertrauen. Rechtsgutsverletzungen durch KI-Systeme zerstören potentiell Generalvertrauen. Das Strafrechtssystem kann darauf kommunikativ reagieren – durch Verantwortungszuschreibung an den Menschen, durch Kommunikation über die Nichtstrafe und in Zukunft möglicherweise durch Verantwortungszuschreibung an KI-Systeme. Dabei wurde gezeigt, dass das Strafrechtssystem in den meisten Fällen den hinter den KISystemen stehenden Menschen anschlussfähig Verantwortung zuschreiben kann. Systematische Lücken konnten durch Beweisschwierigkeiten im Rahmen der Herstellerstrafbarkeit beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang nachgewiesen werden, auch zeigte sich, dass Grundsätze der objektiven Zurechnung bei der Nutzerstrafbarkeit nicht konsequent beachtet werden. Zudem wurden Kriterien herausgearbeitet, unter denen KI-Systeme in Zukunft in der gesellschaftlichen Konstruktion strafrechtliche Verantwortungsträger sein können. Es wurden Lösungsansätze für die verbleibenden Strafbarkeitslücken aufgezeigt. Die Perspektive der anschlussfähigen Kommunikation über die Nichtstrafe lenkt den Blick auf kommunikative Leistungen des Strafrechtssystems jenseits der klassischen Bestrafung. Sie zeigt, wie gerade auch eine Nichtbestrafung der Funktion dienlich ist und wie andere soziale Systeme funktionsäquivalent Generalvertrauen aufrechterhalte
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen
