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Delegation von Privatautonomie auf Dritte

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 2007 bis 2011
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 66598349
 
Zu den Grundlagen unserer Privatrechtsordnung gehört die Privatautonomie als Rechtsmacht des Einzelnen, seine rechtlichen Verhältnisse nach seinem Willen zu gestalten. Das Vorhaben analysiert drei Fallgruppen, in denen jemand diese Macht nicht selbst ausübt, sondern den Willen eines Dritten für maßgeblich erklärt. (i) Parteien eines Vertrages räumen einem Dritten die Befugnis ein, vertragliche Leistungspflichten für sie festzulegen: Zum Beispiel ist die Miethöhe in einem lang laufenden Vertrag an geänderte Verhältnisse anzupassen. (ii) Vertragsparteien ersuchen einen Dritten, bestimmte Tatsachen festzustellen: Die Qualitätsdefizite der gelieferten Ware sind zu bestimmen, um daraus die Höhe der Kaufpreisreduzierung zu errechnen. (iii) Der Erblasser überlässt die Bestimmung seines Erben einem Dritten: Seine Ehefrau soll nach seinem Tode den geeigneten Nachfolger für sein Unternehmen auswählen. In allen drei Fallgruppen kann die Übertragung der Privatautonomie dazu dienen, die besondere Sachkunde oder Neutralität des Dritten zu nutzen. Die Übertragung wirft aber auch Fragen auf: In welchem Umfang ist sie zulässig? Gibt es Verfahrensregeln, die eine Ausübung im Sinne des Übertragenden sicherstellen? Wie wird die Entscheidung des Dritten überprüft? Das Vorhaben will anhand dieser Fragen erstens gemeinsame Grundsätze der Delegation von Privatautonomie suchen und so zweitens dogmatisch fundierte und zugleich in der Praxis verwertbare Lösungen für Einzelprobleme anbieten. An geeigneten Stellen werden dazu die Lösungen und Wertungen ausländischer Rechtsordnungen hinzugezogen.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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