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Strafrechtlicher Schutz der psychischen Integrität als eigenständigen Rechtsguts

Fachliche Zuordnung Strafrecht
Förderung Förderung von 2008 bis 2010
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 76510881
 
Es wird die Notwendigkeit des Schutzes psychischer Integrität als eigenständigen Rechtsguts de lege ferenda aufgezeigt, entgegen der herrschenden strafrechtlichen Doktrin, die die psychische Integrität nur in spezifischen Sonderkonstellationen eigenständig schützt („Schädigung der seelischen Entwicklung“, § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB), im Übrigen nur als Nebenkomponente anderer Rechtsgutsverletzungen, zum Beispiel der körperlichen Misshandlung und der (sexuellen) Nötigung. Diese Interpretation als bloßer Annex insbesondere zur somatischen Körperverletzung führt zu dogmatischen Verwerfungen und ist dem heutigen gesellschaftlichen wie medizinischen Verständnis von Physis und Psyche des Menschen nicht mehr adäquat.Ein eigenständiger Schutz der psychischen Integrität ist entgegen der herrschenden Doktrin strafrechtsdogmatisch auch sinnvoll möglich; seitens der Rechtswissenschaft bestehen zumeist unzutreffende Vorstellungen vom psychologischen und psychiatrischen wissenschaftlichen Kenntnisstand, indem die juristisch verwertbare Qualifizierbarkeit und Quantifizierbarkeit psychischer Verletzungen geleugnet wird. Die Arbeit stellt demgegenüber die wissenschaftlich etablierten Krankheitsmodelle der häufigsten psychischen Krankheitsbilder mit ihren objektivierbaren Ursachen, Symptomen und Diagnosekriterien zusammen. Als Synthese der gewonnenen juristischen wie medizinischen Erkenntnisse wird abschließend ein konkreter legislativer Vorschlag unterbreitet, wie der Schutz der psychischen Integrität als eigenständigen strafrechtlichen Rechtsguts unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgaben strafrechtsdogmatisch haltbar und prozessual adäquat zu verwirklichen ist.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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