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Das zarathustrische Schriftgut aus dem Moghulreich: Die Âzar Kaiwâniyân und ihre Lehren

Fachliche Zuordnung Islamwissenschaft, Arabistik, Semitistik
Förderung Förderung von 2012 bis 2016
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 221603713
 
Die Zeit der Moghuldynastie in Indien gilt zu Recht als Höhepunkt islamischer Herrschaft auf dem Subkontinent. Dabei sind es nicht nur die schiere Länge der Regierungszeit (1526-1858) oder Reichtum und Pracht, die diese Dynastie auszeichnen, sondern auch ihre kulturelle Produktivität. Besonders bemerkenswert ist der intellektuelle Austausch, der zwischen den Religionen auf dem Subkontinent in dieser Zeit stattfand, und der in der Regierungszeit des dritten Moghulherrschers Akbar (reg. 1556-1605) mit der Begründung einer Art eigenen synkretistischen Religion, dem sogenannten dīn-e elāhī, einen Höhepunkt erfuhr. Wie in der Forschung bereits seit längerem bekannt, waren einige der mit dem dīne elāhī verbundenen Rituale und Bräuche zarathustrisch inspiriert; auch lässt sich zeigen, dass Zarathustrier bzw. Parsen am Hofe Akbars vertreten waren. Wie groß ihr Einfluss aber wirklich war, ist noch kaum verstanden. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass in den Quellen neben den orthodoxen Zarathustriern die sog. „Āẕar Kaiwāniyān“ auftauchen, eine bisher wenig untersuchte angeblich parsische Gruppierung, die am Hof möglicherweise mehr Gewicht hatte als die orthodoxen Zarathustrier.Das Projekt setzt sich daher zum Ziel, die Schriften dieser von Āẕar Kaiwān (gest. 1618) begründeten Gemeinschaft zu analysieren. Auf der Grundlage von drei ausgewählten Texte der Āẕar Kaiwāniyān sollen ihre Lehren systematisch untersucht, und dabei insbesondere nach Einflüssen aus der Illuminationsphilosophie Sohrawardīs sowie der älteren zarathustrischen Literatur gefragt werden. Einen zweiten Schwerpunkt bildet die Analyse ihres Geschichtsbildes. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden dann dazu genutzt, möglichen Verbindungen der Āẕar Kaiwāniyān zur Ideologie am Moghulhof nachzugehen.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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