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Indikation und Bedeutung jugendrichterlicher Weisungen gem. § 10 JGG.

Fachliche Zuordnung Kriminologie
Förderung Förderung von 2013 bis 2016
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 236562996
 
Mit dem 1. JGGÄndG von 1990 wollte der Gesetzgeber durch die Aufnahme zusätzlicher erzieherischer Maßnahmen in den Katalog der Weisungen des § 10 JGG - als Teil der sog. Erziehungsmaßregeln - den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts im Sinne einer positiven Beeinflussung der Lebensführung weiter stärken. Befunde aus der Auswertung von Rechtspflegestatistiken sowie aus einigen Aktenerhebungen werden verbreitet dahin gedeutet, dass sich das gesetzgeberische Anliegen, insbesondere das stationäre Zuchtmittel des Jugendarrestes sowie die (unbedingte) Jugendstrafe zurück zu drängen, nicht realisiert habe. Bezüglich der Weisungen wird ein quantitativer Bedeutungsverlust gegenüber den auf Unrechtsahndung ausgerichteten Zuchtmitteln hervorgehoben. Eigene erste Auswertungen von Statistiken und Akten legen nahe, dass diese Einschätzungen die Realität nicht ganz zutreffend widerspiegeln. Es drängt sich vielmehr die für jugendkriminologische Forschung, Theorie und Praxis des Jugendstrafrechts sowie Jugendkriminalpolitik bedeutsame Hypothese auf, dass Weisungen über Bagatellstraftaten hinaus ein wichtiges qualitatives und geeignetes Instrument der material erzieherischen Reaktion auf Delikte auch soziobiographisch belasteter Jungtäter (geworden) sind. Ziel dieser Untersuchung ist es, die Hypothese durch detailliert vertiefende Erhebungen zu überprüfen und ggf. als gültig zu belegen.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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