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Der Streit um die Rechtsgültigkeit der buddhistischen Gemeindegrenze (sima) von Balapitiya in Sri Lanka im 19. Jh.
Antragstellerin
Dr. Petra Kieffer-Pülz
Fachliche Zuordnung
Asienbezogene Wissenschaften
Förderung
Förderung von 2014 bis 2022
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 258312734
Die Gemeindegrenze (sīmā) von Balapiṭiya des Amarapuranikāya in Sri Lanka ist eine Grenze, die von einer im Fluss errichteten Plattform aus durch Hinauswerfen von Wasser bestimmt wird (udakukkhepasīmā). Die Stelle, an der das hinausgeworfene Wasser auf der Wasseroberfläche auftrifft, markiert die Gemeindegrenze. Damit eine solche Sīmā fehlerfrei ist, darf das Gebiet innerhalb dieser Grenze mit keinem anderen Gebiet verbunden sein, auch nicht mit dem Ufer, das per se als Dorfbezirk (gāma) und damit als in eine Dorfgrenze (gāmasīmā) eingeschlossen gilt. In der Mitte des 19. Jh. wurden die Mönchsgemeinden von Balapiṭiya und Daḍalla zusammengeschlossen mit der Sīmā von Balapiṭiya als gemeinsamer Ordensgrenze. Die Plattform wurde 1845 erweitert und zur leichteren Begehbarkeit mit einer Brücke versehen. Diese begann auf dem Flußufer und endete kurz vor der Plattform, um eine Verbindung zu vermeiden. Das letzte Stück wurde durch eine bewegliche Planke überbrückt, die man während der Rechtshandlung entfernte. Durch das Hinauswerfen des Wassers vom Rande der Plattform gelangte das Ende der Brücke in den Bereich innerhalb der Udakukkhepasīmā. Die Brücke schuf damit, nach Ansicht Laṅkāgoḍa Dhīrānandas (1808-1871), eine Verbindung der Udakukkhepasīmā mit dem Flußufer. Ein solcher Zustand hat die Ungültigkeit der innerhalb einer solche Sīmā durchgeführten Rechtshandlungen zur Folge. Laṃkāgoḍa und seinen Anhängern, den Saṅkaravādin, stand die Gruppe der Asaṅkaravādin gegenüber, die die Udakukkhepasīmā für legal hielten. Die Saṅkaravādin entsandten eine Delegation zum Oberhaupt des birmanischen Saṅgha (1858). Sein Urteil (Sīmāvivādavinicchayakathā) bestätigte die Rechtsauffassung der Saṅkaravādin, wurde aber von der Gegenpartei abgelehnt. Die Versuche der Asaṅkaravādin Unterstützung aus Birma zu bekommen, scheiterten. 1878 reiste der Sudhamma Mönch Jāgara Thera auf Wunsch des birmanischen Saṅgharāja nach Sri Lanka um zu vermitteln. Alle Versuche blieben erfolglos. Der Asaṅkaravādin Vimalasāra verfasste eine „Abhandlung über die Merkmale der Sīmās“ (Sīmālakkhanadīpanī, 1880), in der er für die Gültigkeit der Sīmā von Balapiṭiya votierte. Die Gruppe der Saṅkaravādin publizierte im Gegenzug Dhammālaṃkāras (1833-1899) "Spiegel des Systems der Gemeindegrenzen" (Sīmānayadappana, 1885), worin Vimalasāra Punkt für Punkt widerlegt wird. Der Streit wurde nie entschieden, sondern führte zur Spaltung in den Saddhammavaṃsa (Saṅkaravādins) und den Mūlavaṃsa (Asaṅkaravādins), die beide bis heute bestehen. Im Rahmen des vorliegenden Projekts sollen die mit diesem Fall in Verbindung stehenden Pāli-Schriften ediert, übersetzt und analysiert werden: Ñeyyadhammas Sīmāvivādavinicchayakathā (1858), Dhīrānandas Brief an Ñeyyadhamma (1860), Jāgaras Sīmāsaṅkharavivādacchedanī (1878?), Vimalasāras Sīmālakkhaṇadīpanī (1880), und Dhammālaṅkāras Sīmānayadappana (1885). Die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen bilden die Grundlage für eine Studie über den Sīmā-Aspekt dieses Sīmā-Streits.
DFG-Verfahren
Sachbeihilfen
