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US-amerikanisches und deutsches Verwaltungsrecht im Vergleich ihrer Leitbilder, Prinzipien und Doktrinen
Antragsteller
Professor Dr. Eberhard Schmidt-Aßmann
Fachliche Zuordnung
Öffentliches Recht
Förderung
Förderung von 2014 bis 2019
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 260639043
Das, was wir in Deutschland als Allgemeines Verwaltungsrecht bezeichnen und was in den meisten anderen Ländern und so auch in den USA als Verwaltungsrecht behandelt wird, ist in hohem Maße ein Konstrukt. Es setzt sich aus Vorstellungen, Grundannahmen und Bildern zusammen, die, solange wir uns in der eigenen Rechtsordnung bewegen, regelmäßig nicht eigens thematisiert werden. Geht es aber um Rechtsvergleichung, so besteht die erste Aufgabe darin, diese Grundannahmen bewusst zu machen und diejenigen auszuwählen, die im Blick auf die andere Rechtsordnung Erklärungskraft entfalten können. Den Ausgangspunkt der Studie sollen die ganz unterschiedlichen Vorstellungen von Verwaltung bilden: Das deutsche Verwaltungsrecht denkt Verwaltung organisatorisch als ein historisch vorgefundenes, weit gespanntes Gefüge aus Bundes- und Landesbehörden sowie selbständigen Trägern der kommunalen und der funktionalen Selbstverwaltung. Funktional stehen dabei Vollzugsvorgänge der unteren Ebenen oft kleinräumigen Formats im Vordergrund des Interesses, während etwa die gesamte Normsetzung als Handlungsform weit weniger präsent ist. Demgegenüber sind für das amerikanische Verwaltungsrecht die Agencies der Bundesebene die zentrale Referenz. Nicht, dass auch in den USA die Verwaltungsrealität durch eine Vielfalt ganz unterschiedlicher administrativer Akteure bestimmt wäre! Nur diese Vielfalt schlägt sich in den Lehrbüchern des Administrative Law kaum nieder und spielt folglich für die Konstruktion der verwaltungsrechtlichen Normalsituation keine große Rolle. Dazu trägt auch die starke Konzentration der Darstellungen auf das Verfahrensrecht und hier wiederum auf den Administrative Procedure Act (APA) bei, während die substantiellen Fragen der einzelnen Sachgebiete des (nach deutschem Verständnis Besonderen) Verwaltungsrechts selten thematisiert werden. Es sind diese unterschiedlichen Vorstellungen von dem, was Verwaltung organisatorisch und funktional ausmacht, die die gesamte Konzeption des Verwaltungsrechts, d.h. die Schwerpunktsetzungen in den Darstellungen und die Ausformung einzelner Doktrinen bestimmen: Die Steuerung der Verwaltung durch das parlamentarische Gesetz sieht notwendig anders aus, je nachdem ob man sich an der Vorstellung kleinräumiger Vollzugsentscheidungen lokaler Behörden oder an Normsetzungsaufgaben einer oberen Bundesbehörde orientiert. Durch solche unbewusst getroffenen Weichenstellungen wird vorgeprägt, ob die Legalität der Verwaltung als Subsumtionsmechnismus oder als non-delegation-doctrine verstanden wird. Diese Zusammenhänge zwischen Grundannahmen und dem Zuschnitt des Verwaltungsrechts soll für die Konzeption des Verwaltungsverfahrens, des Verwaltungsrechtsschutzes und für das neue Gebiet des Informationsverwaltungsrechts aufgezeigt werden.
DFG-Verfahren
Sachbeihilfen