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Der Kartellschaden - eine rechtsvergleichende Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Mengeneffekte entlang der Absatzkette

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung in 2019
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 418838334
 
Erstellungsjahr 2019

Zusammenfassung der Projektergebnisse

Das vorliegende Forschungsvorhaben untersuchte, ob im Rahmen der Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie im niederländischen Kartelldeliktsrecht ausreichende Klageanreize für die Kartellabnehmer (wobei Endverbraucher nicht berücksichtigt wurden), insbesondere auch im Hinblick auf eine Geltendmachung des Mengeneffekts, generiert wurden, um so die Richtlinienzielvorgabe vom „vollständigen Schadensersatz“ zu erfüllen. Im Ergebnis wurde die Richtlinie umfassend in das niederländische Recht umgesetzt. Beide neuen gesetzlichen Vermutungen bedeuten eine leichte Verbesserung der Klageanreize im Hinblick auf den (weitergewälzten) Preisaufschlag – die Schadensvermutung (Art. 6:193l BW) für den direkten Abnehmer und die Weiterwälzungsvermutung (in Art. 6:193q BW) für den indirekten Abnehmer. In puncto Mengeneffekt gilt: Bereits vor Umsetzung der Richtlinie gibt es einen allerdings sehr speziellen Fall, in dem die Existenz des Mengeneffekts als eine offenkundige Tatsache behandelt wird. Die neue aufgrund der Richtlinie eingeführte Schadensvermutung wird weit ausgelegt und bezieht sich daher nicht nur auf den Preisaufschlag, sondern ebenso auf den Mengeneffekt. Diese weite Auslegung lässt sich ökonomisch untermauern. Sie erleichtert die Geltendmachung des Mengeneffekts als solchen und wirkt sich insofern förderlich auf die Klageanreize aus. Eine reine Mengeneffektsexistenzvermutung erscheint zudem richtlinienkonform. Ganz generell hält das niederländische Recht vielfache Beweiserleichterungen bereit. Dies gilt zweifelsohne für das Beweismaß. Es gibt vielfältige Erfahrungen mit der richterlichen Schätzkompetenz. Ganz generell steht es aber auch im Ermessen des Richters zur Beurteilung des Schadensumfangs die Darlegungs- und Beweislast nachzujustieren. Es gibt neue umfassende Offenlegungsansprüche. Dies kann Klägern auf allen Stufen verglichen mit den rudimentären Vorgaben der Richtlinie zu Gute kommen, denn die Höhe des Mengeneffekts hängt jeweils an den Marktgegebenheiten und ist nicht von der Absatzstufe abhängig. Die Situation ähnelt diesbezüglich im Ergebnis einem Kläger in Deutschland. Feststellungsklagen sind im niederländischen Recht allerdings üblicher als im deutschen Recht – ihre Wertigkeit kann aus Klägersicht jedoch angezweifelt werden. In puncto Mengeneffekt ist die Beweislage besonders herausfordernd, denn die dem Kläger fehlenden Informationen befinden sich in aller Regel nicht in den Händen des Beklagten. Die vielversprechendere Stellschraube ist daher das Beweismaß und nicht die Umverteilung der Darlegungs- und Beweislast. Für den Bedeutungszuwachs des Mengeneffekts generell spricht, dass mit der Umsetzung der Richtlinie der Abwälzungseinwand der Beklagten erleichtert wird und die möglicherweise einzige verbleibende Schadenskomponenten damit der Mengeneffekt ist. Zukünftige Verfahren werden dies zeigen.

Projektbezogene Publikationen (Auswahl)

  • „Experiences in the Netherlands“, Konferenzband „A comparative approach to the judicial decisions on damage actions and calculation“, Derecho Europeo de compensación de los daños causados por los carteles y por los abusos de posición de dominio de acuerdo
    Weber, F.
 
 

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