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Schaden ohne Kompensation - Kompensation ohne Schaden - Erfordern Massenschäden Modifikationen des Schadensrechts?

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 2019 bis 2025
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 429842187
 
Erstellungsjahr 2024

Zusammenfassung der Projektergebnisse

Es wurde untersucht, wie bei Massenschäden eine Kompensation der Geschädigten erfolgen kann, ob eine solche bei Streuschäden überhaupt erforderlich ist und wie eine prozessökonomische Quantifizierung von Schäden möglich ist. Bei Streuschäden verzichten Geschädigte regelmäßig auf Klagen und Mitwirkung bei Sammelverfahren, so dass Kompensation und Präventionswirkung versagen. Das Teilprojekt 1 untersuchte die im US-Recht gängige Praxis sog. cy près Lösungen. Hier wird der nach der Verteilung eines settlement Fonds übrig gebliebene Betrag (im Einzelfall sogar der Gesamtbetrag) an gemeinnützige Einrichtungen zur indirekten Kompensation an gemeinnützige Einrichtungen ausgekehrt. Die Arbeit bejaht die Verfassungsmäßigkeit solcher Lösungen im US-Recht, identifiziert jedoch zahlreiche Interessenkonflikte bei der Begünstigung privater Organisationen. Für das deutsche Recht soll de lege ferenda statt der Gewinnabschöpfungsklage (§ 10 UWG) eine opt-out Verbandsklage mit niederschwelligem Anmelde- und Verteilungsverfahren implementiert werden. Nicht verteilte Beträge sollen – so die Lehre aus dem US Recht – in ein staatlich verwaltetes, öffentlich-rechtiches Sondervermögen bezahlt werden, das u.a. der Finanzierung weiterer Verbandsklagen dient. Das zweite Teilprojekt befasste sich mit Quantifizierungsmethoden und deren Vereinbarkeit mit den Zielen des kollektiven Rechtsschutzes. Es wurden aus dem US-Recht mathematische und statistische Berechnungsmodelle untersucht sowie statutory damages (gesetzlich pauschalierte Schadensbeträge in best. Rechtsgebieten). Bei Aggregation in einer class action müssen aber Beschränkungen des Gesamtbetrages wie bei punitive damages erwogen werden. Für das deutsche Recht ist wegen möglicher Überkompensation Vorsicht bei abstrakten Pauschalierungen geboten und primär auf gesetzliche Hilfestellungen bei der Schadensschätzungen (§ 287 ZPO) sowie Anscheinsbeweis und tatsächlichen Vermutungen in einzelnen Rechtsgebieten zu setzen. Im Datenschutzrecht sind Verbandsklagen auf Schadensersatz entgegen bisheriger Rspr. aber nur bei einer gewissen Pauschalierung des immatriellen Schadens möglich. Massenverfahren erlauben keine individuellen Beweiserhebungen; diese hindern mangels Gleichartigkeit der Ansprüche sogar die Zulässigkeit der Klage (§ 15 VDuG). Die Projektarbeiten entwicklen außerdem Verfahren zur Feststellung und Verteilung von Schadensbeträgen bei Verbands- und Gruppenklagen, die auf Erfahrungen US-amerikanischer Verteilungsmechanismen nach class action settlements basieren. Im Ergebnis zeigte sich, dass vorsichtige Modifikationen des materiellen Schadensrechts sektorspezifisch die prozessuale Durchsetzung überhaupt erst ermöglichen und für die gerichtliche Praxis eine Konkretisierung der Schätzungsbefugnis des § 287 ZPO und bestimmte Beweiserleichterungen unabdingbar sind.

Projektbezogene Publikationen (Auswahl)

 
 

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