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Tarifvertragliche Rechtsgestaltung für den Betrieb

Fachliche Zuordnung Privatrecht
Förderung Förderung von 2002 bis 2003
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5365151
 
Tarifverträge gelten grundsätzlich nur für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaften, Arbeitsgeber und Arbeitgeberverbände. Die zwangsweise Tarifgeltung bedarf eines staatlichen Akts, etwa der Allgemeinverbindlicherklärung. Mit § 3 Abs. 2 TVG existiert eine Norm, welche auch nicht gewerkschaftlich gebundene Arbeitnehmer (Außenseiter) der Tarifgeltung unterwerfen soll. Die Vorschrift erfaßt Tarifnormen "über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen". Die Außenseitergeltung dieser Tarifnormen ist nur zulässig, wenn sie den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen für die staatliche Normsetzungsdelegation entspricht. "Betriebsverfassungsrechtliche" Normen sind daher nur solche, deren Erlaß im BetrVG und im UmwG ermöglicht wird. "Betriebliche" Tarifnormen können Außenseiter nur mittelbar erfassen. Ihr Gegenstand ergibt sich aus der Anknüpfung an die erzwingbare Mitbestimmung nach dem BetrVG.
DFG-Verfahren Publikationsbeihilfen
 
 

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