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Die Organisationsprinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 EU am Beispiel der mittelbaren Unionsverwaltung

Antragsteller Dr. Christoph Görisch
Fachliche Zuordnung Öffentliches Recht
Förderung Förderung von 2004 bis 2009
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5437003
 
In Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union (EU) ist die Verpflichtung der Union und der Europäischen Gemeinschaften auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit niedergelegt. Für die sog. Hauptorgane - Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof und Rechnungshof - ist diese organisationsrechtliche Grundentscheidung größtenteils bereits in den Gründungsverträgen speziell ausgeformt, wohinter der Maßstab des allgemeinen Rechtsgrundsatzes zurücktritt. Etwas anderes gilt für die sog. mittelbare Unionsverwaltung, zu der alle selbständigen, d.h. mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten, Unions- bzw. Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Europäische Arzeneimittelagentur, Europäisches Markenamt, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) rechnen. Mangels gründungsvertraglicher Spezialregelungen können die demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen an Errichtung und Aufgabenwahrnehmung solcher Einrichtungen weithin nur unter Rückgriff auf die Grundsatznorm des Artikel 6 Absatz 1 EU bestimmt werden. Damit erscheint die mittelbare Unionsverwaltung prädestiniert als exemplarisches Anwendungsfeld, um die Inhalte des allgemeinen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips auf europäischer Ebene näher zu untersuchen. Im Einzelnen geht es dabei um Problemstellungen wie das Erfordernis eines gesetzlichen Errichtungsakts, Begrenzungen der Handlungsbefugnisse unter dem Gesichtspunkt der Funktionenteilung, Verfahrensanforderungen, die Gewährleistung ausreichenden Rechtssschutzes und mögliche Amtshaftungsansprüche.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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